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Ehe
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Die Ehe (von althochdeutsch Äwa âGesetzâ) oder der Ehestand, auch die EheschlieĂung oder Heirat (von althochdeutsch hÄŤrÄt âHausversorgungâ, âVermählungâ, von rÄt âVorratâ, âRatâ, âHeiratâ, mit der germanischen Wurzel hÄŤwa-, âzur Hausgenossenschaft gehĂśrigâ, âLagerâcite-ref-1[1]) ist eine fĂśrmliche, gefestigte Verbindung zwischen zwei Personen (in manchen Kulturen auch mehreren), die durch Naturrecht, Gesellschaftsrecht oder Religionslehren begrĂźndet und anerkannt ist, meist rituell oder gesetzlich geregelt wird und ihren Ausdruck in Zeremonien findet (Hochzeit, Trauung). Die rechtsgĂźltige AuflĂśsung der Ehe ist ihre Scheidung oder Aufhebung. Die Bedeutung einer Ehe hängt von jeweiligen gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen ab und hat sich im Laufe der Geschichte oft verändert. Einige Religionen und Staaten erlauben die Mehrehe von einer Person mit anderen (Polygamie in verschiedenen AusfĂźhrungen), auf Hawaii gab es die Gruppenehe von mehreren Personen miteinander (Punalua-Ehe).
Im europäischen Kulturraum wird die Ehe traditionell als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, in der beide Verantwortung fĂźreinander Ăźbernehmen. Seit dem 21. Jahrhundert ist in manchen Ländern die Zivilehe als vom Staat geregelte und vermittelte Ehe auch fĂźr Partner gleichen Geschlechts geĂśffnet (gleichgeschlechtliche Ehe); in anderen Ländern besteht ein eheähnliches Rechtsinstitut mit teils eingeschränkten Rechten unter Titeln wie âeingetragene Partnerschaftâ. Der in Deutschland vorgesehene gesetzliche GĂźterstand ist die Zugewinngemeinschaft; darĂźber hinausgehende oder abweichende Regelungen werden vertraglich vereinbart (Ehevertrag).
bezeichnungenDie Beteiligten sind Ehepartner, Eheleute, Ehepaar oder Ehegatten (vergleiche âBegattungâ). Weibliche Ehepartner werden Ehefrau oder umgangssprachlich kurz Frau genannt, in gehobener Sprache Gattin oder Gemahlin, historisch auch Weib, ohne beabsichtigte Abfälligkeit.cite-ref-2[2] In der Zeit vor der EheschlieĂung und während der Hochzeit ist die Frau eine Braut. Männliche Ehepartner werden vor und bei der Hochzeit Bräutigam und danach Ehemann oder umgangssprachlich kurz Mann genannt sowie Gatte oder Gemahl. Historisch war vom Gespons die Rede (lateinisch spĹnsus âBräutigamâ, spĹnsa âBrautâ). Die Familiengeschichtsforschung verwendet als genealogisches Zeichen fĂźr eine Heiratsverbindung zweier Personen zwei ineinander verschränkte Kreise: â (Unicode U+26AD).
Contents
⢠Beginn der Ehe
⢠Ende der Ehe
⢠Inzesttabu
⢠Endogamie
⢠Arrangierte Ehe
⢠Geschichte
⢠RÜmisches Reich
⢠Mittelalter
⢠Neuzeit
⢠Ehe und Religion
⢠Judentum
⢠Christentum
⢠Islam
⢠Buddhismus
⢠Hinduismus
⢠Bahaitum
⢠Voodoo
⢠Deutschland
⢠Ăsterreich
⢠Schweiz
⢠Israel
⢠Japan
⢠Saudi-Arabien
⢠Vatikanstadt
⢠Verwandte Themen
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Anmerkungen
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Grundlegende Funktionen
Eine EheschlieĂung zwischen zwei, in manchen Kulturen auch zwischen mehreren Personen verändert ihre bisherige Beziehung zueinander grundlegend, sie nimmt eine offizielle, institutionalisierte und verbindliche Form an, mit neuen Rechten und Pflichten fĂźr die Partner. Zwischen den beteiligten Familien der Ehepartner ergeben sich neue Verwandtschaftsbeziehungen (Schwägerschaften oder Stiefbeziehungen â Ausnahmen: Cousinen- und Verwandtenehen wie die BintĘżamm-Heirat in der arabischen Welt). Die Ehe grĂźndet diese Rechte und Pflichten auf eine Art Vertrag, wobei der Inhalt dieser Willenserklärung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft abhängen. Meist kommt einer Ehe die Aufgabe der materiellen Versorgung zu, beispielsweise durch AnsprĂźche auf Unterhalt, gĂźterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe â das gemeinsame Aufbringen der Kinder ist nicht notwendigerweise eine Aufgabe von Ehen (siehe unten zu Ehe und Kinder).
In der Ethnologie (VĂślkerkunde) und der Soziologie werden Heiratsbeziehungen als ein grundlegendes Element der sozialen Organisation von ethnischen Gruppen und Gesellschaften verstanden; EheschlieĂungen erfĂźllen soziale und auch politische Aufgaben, die in verschiedenen Gesellschaften ganz unterschiedlich festgelegt sind, aber meist mit folgenden Zielsetzungen:cite-ref-rasuly-paleczek-2011-97-3-0[3]cite-ref-glossar-ehe-1997-4-0[4]cite-ref-schwimmer-2003-5-0[5]
⢠Ehen berechtigen zu einer sexuellen Beziehung miteinander
⢠Ehen legitimieren die Nachkommenschaft, vor allem in der Erbfolge
⢠Ehen setzen Abstammungslinien fort und halten diese gegebenenfalls unvermischt (âreinâ)
⢠Ehen wahren und vermehren Besitz und soziales Ansehen der Ehepartner und ihrer Familien
⢠Ehen verbinden soziale Gruppen wie Abstammungsgruppen oder Clans miteinander, bis hin zu umfassenden Allianzen (siehe auch Frauentausch als dauerhaftes Bßndnis)
formen Formen
⢠Im RÜmischen Reich wurde die Ehe als eine nicht rechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen.
⢠Nach den Lehren der rÜmisch-katholischen Kirche gilt die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau als eine naturrechtliche Einrichtung, die zwischen Getauften als ein heiliges Sakrament angesehen wird,cite-ref-macculloch-2015-2-6-0[6]cite-ref-stolz-1992-39f-7-0[7] das sich die Eheleute gegenseitig spenden und das ein ganzes Leben dauert (Scheidungsverbot).
⢠Die zivile Ehe der modernen Zeit betrachtet die Ehe als eine Art bßrgerlichen Vertrag; oft verlangt sie eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (beispielsweise durch einen Standesbeamten); ebenso zivil werden Scheidungen vollzogen.
DarĂźber hinausgehend gibt es verschiedene symbolische oder mystische Formen von Heirat und Ehe, so kĂśnnen Geistwesen geheiratet werden (siehe die Geistehe: ghost marriage bei den Nuer im SĂźdsudan), oder auch Tiere oder Pflanzen (beseelte Natur), eingebunden in Rituale und Zeremonien. Ein bekanntes Beispiel dafĂźr ist die religiĂśs begrĂźndete Verlobung mit ihrem Gott seitens christlicher Ordensschwestern: Als Teil ihres OrdensgelĂźbdes tragen sie einen Ring zum Ausdruck ihrer âbräutlichen Bindung an Christusâ. Eindeutiger noch verstehen sich die von der katholischen Kirche anerkannten âgeweihten Jungfrauenâ als Sponsa Christi: âBraut von Christusâ (siehe Mystische Hochzeit geweihter Jungfrauen).cite-ref-regensberg-8-0[8]
Siehe unten: Ehearten und -formen
heiratsregeln Heiratsregeln
Zur ErfĂźllung der unterschiedlichen Aufgaben einer Ehe haben fast alle sozialen Gemeinschaften eigene Heiratsregeln, die empfehlen oder vorschreiben, zwischen welchen Personengruppen eine EheschlieĂung erlaubt oder gefordert ist (Gebote) und zwischen welchen nicht (Verbote). Diese Regeln kĂśnnen nach innen (endogam) oder nach auĂen (exogam) gerichtet sein: So soll der Ehepartner beispielsweise innerhalb derselben Ăśrtlichen, sprachlichen, religiĂśsen oder ethnischen Gemeinschaft gesucht werden, aber auĂerhalb der eigenen Abstammungslinie oder Stammesgruppe. Heiratsregeln betreffen vor allem junge unverheiratete Personen; nicht von ihnen betroffen sind erneute EheschlieĂungen nach dem Tode des ersten Partners, diese unterliegen weniger Einschränkungen, so auch sexuelle Partnerschaften von Unverheirateten.
ehe-und-kinder Ehe und Kinder
Bei einem Teil der weltweit erfassten 1300 ethnischen Gruppen und indigenen VĂślkercite-ref-gray-1998-104-9-0[9] dient eine EheschlieĂung nicht vorrangig dem gemeinsamen Aufbringen von Kindern â deren Versorgung wird oft in ihren GroĂfamilien auch ohne eine Heirat der Eltern gewährleistet. DemgegenĂźber gilt bei rund der Hälfte der Gesellschaften die Ehelichkeit der Nachkommenschaft als Grundvoraussetzung fĂźr ihre Anerkennung (Legitimität). Dies sind vor allem VĂślker, die ihre Abstammung Ăźber die Väterlinie regeln (patrilinear: 46 % aller Ethnien): Hier werden uneheliche Kinder von der ZugehĂśrigkeit zur vaterseitigen Stammfamilie und Erbfolge ausgeschlossen. Bleibt (männlicher) Nachwuchs aus, gilt das in vielen patrilinearen Gesellschaften fĂźr den Mann als Grund zur Scheidung, in manchen Fällen auch als Berechtigung zu einer offiziellen Zweitfrau (vergleiche auch Nebenfrau).
wohnsitz-nach-der-ehewohnsitzfolge Wohnsitz nach der Ehe
Die kulturvergleichende Sozialforschung unterscheidet in verschiedenen Gesellschaften, wohin das Ehepaar nach seiner Heirat zieht, auch dafĂźr bestehen Gebote und Verbote (Wohnfolgeordnungen: Residenzregeln). So wohnen von den fast 600 Ethnien, die ihre Abstammung rein nach der Väterlinie regeln, 96 % der Ehepaare patrilokal beim Ehemann, meist zusammen mit dessen Vater, Familie oder Abstammungsgruppe (Lineage, Clan). FĂźr die Ehefrau bedeutet das den zwangsläufigen Auszug aus ihrem Elternhaus und ihrem Familienverband und hat weitreichende Bedeutung fĂźr das Rollenverständnis der Geschlechter zueinander. In vielen der Ăźber 160 Ethnien, die sich nach ihren MĂźtterlinien organisieren (matrilinear), bleibt die Ehefrau bei ihrer Mutter wohnen und der Ehemann zieht zu ihrer GroĂfamilie,cite-ref-wicker-2012-14-10-0[10] wobei es auch Ausprägungen gibt, bei denen der Ehemann nur Ăźber Nacht zu seiner Frau kommt (Besuchsehen). In matrilinearen Gesellschaften verliert der Ehemann niemals die ZugehĂśrigkeit zur GroĂfamilie seiner Mutter, wo auch seine GroĂmutter eine fĂśrdernde Wirkung hat (vergleiche Mutterseitige GroĂmutter als Evolutionsvorteil).
In beiden Fällen der Wohnfolgeordnung geht es darum, die Kinder eines Ehepaares einer Familie eindeutig zuordnen zu kĂśnnen, wo sie umsorgt werden. In matrilinearen Gesellschaften Ăźbernimmt dabei oft der Bruder der Ehefrau die soziale Vaterschaft fĂźr ihre Kinder, auch er wird respekt- und liebevoll Vater genannt (siehe dazu Avunkulat: die soziale Vaterschaft des mutterseitigen Onkels fĂźr die Kinder seiner Schwester, sowie Verwandtenselektion: Stärkung der Gesamtfitness durch FĂśrderung der Schwesterkinder). In derartigen sozialen Verhältnissen ist eine EheschlieĂung nicht notwendige Bedingung der Anerkennung von Kindern, entsprechend niedrig sind bei solchen VĂślkern die Probleme in Bezug auf Alleinerziehende sowie die Unehelichkeit oder sogar Verwahrlosung von Kindern (Beispiel: die Khasi in Nordostindien).
Allgemeine Rahmenbedingungen
Beginn der Ehe
â
Hauptartikel
:
Hochzeit, Trauung
Die Ehe beginnt im Christentum seit dem FrĂźhmittelalter mit der einvernehmlichen Ăbereinkunft, der Verlobung, des Brautpaares, in dauerhafter Gemeinschaft miteinander zu leben.cite-ref-11[11] Die Ăffentlichmachung dieser Ăbereinkunft in der Trauung ist die Voraussetzung fĂźr die gesellschaftliche und rechtliche Anerkennung dieser Ehe. Im Rahmen der Trauung erfolgt die Aushändigung einer Eheurkunde durch die beauftragte Institution. In den meisten westlichen Staaten sind Standesämter fĂźr die Beurkundung der Zivilehe zuständig; die Kirchen beziehungsweise Religionsgemeinschaften sind fĂźr die âkirchliche Trauungâ zuständig. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise (in Deutschland Abstammungsurkunde fĂźr das Standesamt, Taufschein fĂźr das Pfarramt) dauert in der Regel nur wenige Wochen. In Fällen, wenn verschiedene Rechtssysteme betroffen sind, kann es jedoch wesentlich länger dauern (beispielsweise bei interkulturellen Ehen).
Ende der Ehe
â
Hauptartikel
:
Scheidung
,
Aufhebung (Ehe)
und
Nichtigerklärung (Ehe)
Die Ehe endet regulär mit dem Tod eines Ehepartners. Je nach Rechts-, Kultur- und Religionskreis unterscheiden sich die weiteren MĂśglichkeiten der Abstandnahme von einer geschlossenen Ehe. Wenn sozial eine Trennung vorliegt, kĂśnnen Ehen häufig durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung de jure beendet werden. Im islamischen Rechtskreis ist die âVerstoĂungâ (TalÄq) Voraussetzung fĂźr die Beendigung der Ehe. Nicht nur, aber hauptsächlich im rĂśmisch-katholischen Kirchenrecht, welches keine Scheidung erlaubt, existiert die Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rĂźckwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden; sie wird rĂźckwirkend zum Zeitpunkt ihres Anfangs aufgelĂśst. Die vorläufige zusammengefasste ehedauerspezifische Scheidungsziffer in Deutschland betrug im Jahr 2017 328,6 auf 1000 Ehen.cite-ref-12[12]
Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung fßr die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob die Scheidungsvoraussetzungen an bestimmte, durch einen Ehepartner verschuldete ehewidrige Handlungen anknßpfen (wie in (West-)Deutschland und den USA vor den 1970er Jahren) oder das objektive Scheitern der Ehe ausreichen lassen (Zerrßttungsprinzip). Der Befund solch einer Zerrßttung liegt in der Regel nur vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft ßber einen bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. In Deutschland oder Kanada ist der Zeitraum auf ein Jahr festgelegt. Er kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz: zwei Jahre). Da die katholische Eheauffassungcite-ref-13[13] keine Scheidung kennt, gibt es nur die MÜglichkeit der Nichtigerklärung. Die Folge einer solchen Erklärung ist, dass die Lebensgemeinschaft rßckwirkend so behandelt wird, als hätte von Anfang nie eine Ehe bestanden.
Verpflichtungen der Partner ßber die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen; in Deutschland kÜnnen sich lebenslange Unterhaltspflichten zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners ergeben). Verpflichtungen fßr gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu ßberall. Obwohl es zwischenstaatliche Vereinbarungen zur AuflÜsung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen EheauflÜsungsverfahren fßr die zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Schwierigkeiten.
Inzesttabu
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Hauptartikel
:
Inzest
Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, insbesondere zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle VÜlker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Viele VÜlker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier (siehe dazu auch Heiratsregeln).
Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fÜrdern (siehe Schwägerschaft).
Endogamie
â
Hauptartikel
:
Endogamie
Endogamie (griechisch endo âinnenâ, gamos âHochzeitâ: Innenheirat) bezeichnet in der Ethnosoziologie eine Heiratsregel, die EheschlieĂungen innerhalb der eigenen sozialen Gruppe, Gemeinschaft oder Kategorie bevorzugt oder vorschreibt, der Partner soll beispielsweise derselben Abstammungslinie, Volksgruppe, Religionsgemeinschaft oder sozialen Schicht angehĂśren. Dies traf zeitweise auch auf christliche Konfessionen zu, wo sogenannte gemischte Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken gesellschaftlich nicht toleriert wurden. Andere Beispiele fĂźr Endogamie sind Gesetze und Regelungen, die Heiratsverbindungen unterschiedlicher Ethnien verbieten oder als unerwĂźnscht betrachten. Das Gegenteil ist die Exogamie, bei der auĂerhalb der eigenen Gemeinschaft geheiratet wird oder werden soll, beispielsweise nicht innerhalb derselben Abstammungsgruppe.
Arrangierte Ehe
â
Hauptartikel
:
Heiratsvermittlung
Unter arrangierte Heirat oder Verheiratung versteht man, wenn die Ehepartner und der Zeitpunkt der Heirat von den Eltern bzw. den Verwandten bestimmt werden.cite-ref-14[14] Dieser frßher allgemein ßbliche Vorgang, der die Ehe primär als Wirtschaftsgemeinschaft und ßber die legitimierte Fortpflanzung als dynastisches Instrument des familiären Gemeinwohles sieht, wurde erst im Laufe der Aufklärung und der Romantik in Europa durch das Konzept der Liebesheirat und der Freiheit der Partnerwahl verdrängt und hat sich weltweit nur begrenzt durchgesetzt. Erst im Widerspruch dieser beiden Konzepte entsteht der Begriff der Zwangsehe, also Verheiratung wider Willen. Das Konzept der Heiratsvermittlung wandelte sich von der Eheanbahnung im sozialen Umfeld hin zu einer Dienstleistung fßr den Heiratswilligen.
Geschichte
Ur- und FrĂźhgeschichte
Ăber die Anfänge der âEheâ jenseits des Tier-Mensch-Ăbergangsfeldes ist empirisch nichts bekannt. Selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so weit in der Menschheitsgeschichte zurĂźck.
Ăltere Sozialevolutionisten gingen von einer gradlinigen Fortentwicklung der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit sei Promiskuität (mehr als ein Sexualpartner) Ăźblich gewesen, die sich anschlieĂend zur Gruppenehe (vergleiche die hawaiianische Punalua-Ehe) und schlieĂlich Ăźber die Vielehe (Polygamie) zur Einehe (Monogamie) entwickelt habe. Die Monogamie wurde als die kulturell am hĂśchsten stehende Eheform betrachtet. Nach der Logik, die spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine âhĂśhereâ Entwicklungsform dar, mĂźsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate häufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als âhĂśhereâ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der frĂźheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Evolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik.
Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichen Paarungsverhalten und bei Wahlverwandtschaften auf.cite-ref-15[15] Christen und Juden sehen den Anfang der Paarbindungen bei Adam und Eva als monogame Ehe.
Bereits in den zwei ältesten belegten Gesetzestexten, dem Codex Ur-Nammu (2100 v. Chr.)cite-ref-16[16] und dem Codex Hammurapi (18. Jahrhundert v. Chr.), sind gesetzliche Regelungen zur Ehe enthalten.
Die EheschlieĂung war vermutlich vorrangig ein Friedens- und BĂźndnisvertrag zwischen Sippen und â mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln â ein Bindeglied zwischen Abstammungsgruppen (Lineages), Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung fĂźr den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiĂśser und weltlicher Eliten (bis in die Neuzeit hinein war beispielsweise im Hochadel die âEhe zur linken Handâ ohne Legitimität und Erbrecht der Kinder nach dem Vater mĂśglich).
RĂśmisches Reich
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Hauptartikel
:
Ehe im RĂśmischen Reich
Ehe und Familie galten im RĂśmischen Reich als heilig. Nicht umsonst war Concordia einerseits die SchutzgĂśttin des gesamten Staatswesens und gleichzeitig BeschĂźtzerin der Ehe (matrimonium). Die Ehe galt im antiken Rom als StĂźtze der Gesellschaft, vor allem in materieller Hinsicht. Auch das Eherecht berĂźcksichtigte vor allem die materiellen Aspekte der Ehe.
Mittelalter
Im Mittelalter waren in Westeuropa längst nicht alle Menschen in der Lage, zu heiraten. Von dem jeweiligen Grund- oder Gutsbesitzer sowie von entsprechenden Stellen in der Stadt (Magistrat, Gilde, Zunft) wurde nur demjenigen die Ehe und Familiengrßndung gestattet, der auch eine Familie unterhalten konnte. Dadurch war mehr als die Hälfte der BevÜlkerung von der Heirat ausgeschlossen. Wegen der damaligen vorherrschenden religiÜsen und ethischen Grundsätze bedeutete dies auch einen faktischen Ausschluss von der MÜglichkeit, Kinder zu zeugen und eine Familie zu grßnden.
Die das Ăśffentliche Leben weitgehend prägende rĂśmisch-katholische Kirche setzte 1139 im Zweiten Laterankonzil das âSakrament der Eheâ offiziell ein (siehe Kirchliche Trauung). Damit zementierte sie dieses als das âeinzig richtigeâ Verhältnis zwischen einem Mann und einer Frau in der aus heutiger Sicht ansonsten sehr freizĂźgigen Sicht auf die KĂśrperlichkeit (siehe unten zum Christentum).cite-ref-macculloch-2015-2-6-1[6]cite-ref-stolz-1992-39f-7-1[7]
Siehe auch
:
Rentlensheirat
Zu den Verfassern von Ehelehrencite-ref-17[17] gehÜrten etwa Thomas von Aquin, Dionysius der Kartäuser, Heinrich Wittenwiler, Francesco Barbaro, Albrecht von Eyb, Marcus von Weida und Albertanus von Brescia sowie zum Teil auchcite-ref-18[18] Johannes von Tepl.cite-ref-19[19]
Neuzeit
Seit Beginn der Neuzeit befindet sich die Ehe in vielen Ländern in einem voranschreitenden Prozess der Säkularisierung und Verrechtlichung. Ideell behielt die christliche Kirche dort jedoch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein einen groĂen Einfluss auf die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Die christliche Ehe sollte garantieren, dass Nachkommen gezeugt wĂźrden und in einem geschĂźtzten Raum aufwĂźchsen, und wies den Eltern dabei geschlechtergetrennte Aufgabenbereiche zu.cite-ref-20[20] Das Eintreten in eine Ehe war fĂźr Frauen fast unumgänglich, da die meisten Familien nicht die finanzielle MĂśglichkeit hatten, um eine Frau in ihrer Ehelosigkeit zu unterhalten (etwa bei einem Klostereintritt). FĂźr Männer stellte die Ehe aufgrund der fast kostenlosen Abnahme häuslicher Arbeit und Versorgung der gemeinsamen Nachkommen einen erstrebenswerten Zustand dar. Die Ehe entwickelte sich von einem mittelalterlichen Instrument dynastischer Vernetzung zu einer Wirtschaftsverbindung. Je nach sozialem Status der Eheleute wurden durch sie politische und wirtschaftliche Interessen verfolgt oder war sie unerlässlich fĂźr das Ăberleben beider Partner.cite-ref-21[21] Bis in die jĂźngste Neuzeit war das Eingehen einer Ehe fĂźr beide Geschlechter auch geboten, da Wohnraum wegen des Kuppeleiverbots nicht gemietet werden konnte und Geschlechtsverkehr auĂerhalb der Ehe in der Regel als unsittlich und inakzeptabel galt.
FĂźr viele Frauen bedeutete die EheschlieĂung zugleich zwangsläufig einen Ausstieg aus ihrem Beruf. Bekanntestes Beispiel hierfĂźr in Europa war der im Deutschen Reich eingefĂźhrte LehrerinnenzĂślibat, der 1919 abgeschafft und vier Jahre später in abgewandelter Form â als bis 1951 in der Bundesrepublik Deutschland fĂźr Beamtinnen geltende Personalabbauverordnung â wiedereingefĂźhrt wurde.cite-ref-22[22] Des Weiteren wurden in den Jahren 1965 bis 1980 Frauen nach der Ordination der evangelischen Kirche Ăsterreichs bei EheschlieĂung automatisch entlassen.cite-ref-23[23] Auch auĂerhalb Europas kannte man eine derartige Praxis; bis 1999 durften Firmen in Japan ihren weiblichen Angestellten bei ihrer Heirat das Ausscheiden aus dem Berufsleben nahelegen.cite-ref-24[24]
Die im Vergleich zum Mittelalter liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäĂige Einfachheit einer Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben während des 20. Jahrhunderts zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie gefĂźhrt. Hieraus wird gelegentlich der Schluss gezogen, es solle in Deutschland die Institution einer âEhe auf Zeitâ geben.cite-ref-25[25]cite-ref-26[26]
gegenwarte2-80-9eehe-ohne-trauschein-e2-80-9c-konkubinatehe-ohne-trauschein-konkubinat Gegenwart
Die Zahl der EheschlieĂungen geht seit einigen Jahrzehnten in Deutschland zurĂźck. Während im Jahr 1976 noch 510.318 Paare in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) die Ehe eingingen, waren es im Jahr 2006 nur noch 373.681.cite-ref-27[27] Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft (umgangssprachlich auch âwilde Eheâ oder Lebensabschnittspartnerschaft genannt), in der Schweiz als Konkubinat bezeichnet, oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklärt werden.
Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurĂźckgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und grĂśĂere Ăśkonomische Selbständigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der FrĂźhgeschichte der Menschheit bestehen.cite-ref-28[28]
Doch verweisen einige Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.
De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern verheirateten gleichgestellt.
Auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der Ehe orientiert, kann als Ehe bezeichnet werden.cite-ref-29[29] Durch die rechtlichen MÜglichkeiten der offiziellen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schränkt sie diese Verwendung mehr auf solche Rechtsinstitute ein.
Ehevertrag
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Hauptartikel
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Ehevertrag
Um die Bedingungen der Ehe zu regeln, bieten die jeweiligen Rechtssysteme teilweise WahlmÜglichkeiten und einen Ehevertrag, dessen Wirkung jedoch an die rechtlichen Grenzen gebunden ist. Damit werden z. B. Näheres zur Schlßsselgewalt und dem Nadelgeld der Frau oder aber die Vereinbarungen der Ehepartner bezßglich der Konsequenzen einer Scheidung geregelt.
In Deutschland ist in § 1408 BGB ein Rahmen vorgegeben, jedoch besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrages. Es kÜnnen auch Teilbereiche im Vertrag geregelt werden. Im deutschen Rechtssystem kÜnnen Eheverträge Regelungen zu folgenden Themen enthalten:
⢠Unterhalt
Gleichgeschlechtliche Ehe
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Hauptartikel
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Gleichgeschlechtliche Ehe
In den folgenden Ländern kÜnnen auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen (Stand: Januar 2025, alphabetisch sortiert, verlinkt mit detaillierten Informationen):
⢠Argentinien
⢠Andorra (Februar 2023)
⢠Australien
⢠Belgien
⢠Brasilien
⢠Costa Rica
⢠Chile
⢠Dänemark (inklusive GrÜnland, FärÜer)
⢠Deutschland
⢠Ecuador
⢠Finnland
⢠Frankreich
⢠Griechenland
⢠Irland
⢠Island
⢠Kanada
⢠Kolumbien
⢠Kuba
⢠Liechtenstein
⢠Luxemburg
⢠Malta
⢠Nepal
⢠Neuseeland
⢠Niederlande
⢠Norwegen
⢠Ăsterreich
⢠Portugal
⢠Schweden
⢠Schweiz
⢠Slowenien
⢠Spanien
⢠Sßdafrika
⢠Taiwan
⢠Thailand
⢠Uruguay
⢠Vereinigte Staaten (inkl. US-Territorien Guam, Puerto Rico)
⢠Vereinigtes KÜnigreich (England, Wales, Schottland, Nordirland, Isle of Man; Kanalinseln: Guernsey, Jersey, Alderney; Gibraltar)
Die Anerkennung solcher Ehen ist jedoch meist auf diese Länder und Territorien beschränkt; in ausländischen Staaten, die lediglich die âeingetragene Partnerschaftâ kennen, werden sie als solche anerkannt. Israel und Mexiko hingegen akzeptieren sämtliche im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als gĂźltig.
Bereits vor der Legalisierung der gleichgeschlechtlichen EheschlieĂung gab es in Deutschlandcite-ref-32[32] und Ăsterreichcite-ref-33[33] Ehen, die von Partnern unterschiedlichen Geschlechts eingegangen und erst durch einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel im Rahmen des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtlich geworden sind.
In zahlreichen Staaten gibt es neben der Ehe die eingetragene Partnerschaft. Ihre Wirkung ist jedoch in der Regel eingeschränkt. So gelten beispielsweise die gleichen Regelungen zur Rente, die gleichen Rechte im Sozial- und Arbeitsrecht, die gleiche einkommens- und erbschaftssteuerliche Behandlung wie in der Ehe, aber es gibt kein gemeinsames gleichzeitiges Adoptionsrecht nichtleiblicher Kinder fĂźr eingetragene Partner. Unter dem Schlagwort âEhe fĂźr alleâ wurde politisch fĂźr die gleichgeschlechtliche Ehe geworben. Seit dem 1. Oktober 2017 kĂśnnen in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften geschlossen werden; bestehende Lebenspartnerschaften kĂśnnen in Ehen umgewandelt werden.cite-ref-34[34]
Ehe und Religion
Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln fĂźr die Ehe, wobei sowohl das Zusammenleben zwischen den Partnern als auch die Rechte und Pflichten innerhalb der Ehe als Fortpflanzungsgemeinschaft beschrieben sind.
Judentum
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Hauptartikel
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JĂźdischer Ehevertrag (Ketubba)
Aus dem Alten Testament gilt die Erzählung von der Schaffung der Frau aus der Rippe Adams als Grundlage fĂźr das Verständnis der Ehe: âDarum verlässt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.â (Gen 2,24 ) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet, und die KĂśnige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und Rivalität in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs â einem der Stammväter Israels â in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Nach dem SĂźndenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt Ăźber die Frau gesetzt, so dass in der âbiblischen Hierarchieâ die Frau ihrem Mann untersteht. Von daher gibt es viele Gemeinsamkeiten im Verständnis von Ehe zwischen Christen und Juden.
Orthodoxe Juden glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das liberale Judentum (Reformjudentum) glaubt hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. FĂźr beide ist die EheschlieĂung eine groĂe Mitzwa und wird als eine der grĂśĂten und wichtigsten Lebensentscheidungen fĂźr beide Partner betrachtet. Der Grundsatz âJude ist, wer eine jĂźdische Mutter hatâ gilt fĂźr viele Männer jĂźdischen Glaubens bei der Partnerwahl zum Zwecke der FamiliengrĂźndung als Richtschnur.cite-ref-35[35]
Christentum
â
Hauptartikel
:
Kirchliche Trauung
,
Scheidung in den Religionen
und
Katholisches Eherecht
Im Christentum wird in Anlehnung an die beiden GottesbĂźnde im Alten und im Neuen Testament vom âEhebundâ gesprochen (siehe auch die US-amerikanische evangelikale Covenant marriage: âbĂźndische Eheâ). Ab dem 13. Jahrhundert wurde der Ehering eingefĂźhrt. Er ist sichtbares Zeichen der EheschlieĂung. In Deutschland wird der Ehering meist an der rechten Hand getragen, in anderen Ländern wie z. B. Frankreich an der linken.cite-ref-36[36]
Katholische Kirche
In der rĂśmisch-katholischen Kirche gilt die Ehe als eines der sieben Sakramente. Der Codex Iuris Canonici stellt in can. 1055 ff. die Regelungen dar.cite-ref-37[37] Als konstituierende Elemente der Ehe, die als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau auf Lebenszeit definiert wird, gelten nach Kirchenrecht die Lebenslänglichkeit, AusschlieĂlichkeit, Freiwilligkeit und die Offenheit fĂźr Kinder.cite-ref-38[38]
Die EheschlieĂung war in den ersten Jahrhunderten noch nicht formalisiert, Trauungen in Kirchengebäuden waren nicht Ăźblich, es genĂźgte nach dem Naturrecht die gegenseitige Einwilligung der Ehepartner (vergleiche auch Vorgeschichte der Verkirchlichung der Trauung). Diarmaid MacCulloch, britischer Kirchenhistoriker und Theologe der Universität Oxford, erklärte 2015 in seiner BBC-Dokumentation Sex and the Church (deutscher Titel: âKirche und Sex â Wie aus Lust SĂźnde wurdeâ), wie die rĂśmisch-katholische Kirche erst ab dem 11. Jahrhundert begann, die Kontrolle Ăźber Heirat und Ehe zu Ăźbernehmen. In der Auseinandersetzung mit den weltlichen FĂźhrern, vor allem den einflussreichen Adelsgeschlechtern, verstärkte die Kirche den Schutz der Ehe durch die Erklärung zum âheiligen Sakramentâ mit entsprechenden Regulierungen und der Durchsetzung des Verbots der Ehescheidung selbst bei Unfruchtbarkeit der Frau (siehe Sakramentale EheschlieĂung).
GegenĂźber dem im 16. Jahrhundert aufkommenden Protestantismus, der die Ehe nach Martin Luthercite-ref-39[39] als âweltlich Dingâ ansah,cite-ref-40[40] bestätigte 1547 das Konzil von Trient die Ehe als Sakrament. Ende 1563 entschied das Konzil per Dekret,cite-ref-41[41] dass Mann und Frau sich das Sakrament gegenseitig spenden und die so zustandegekommene Ehe nur anerkannt wird, wenn ihre Existenz und Freiwilligkeit vor einem Priester und Zeugen Ăśffentlich gemacht wĂźrden. Diese im Grundsatz bis heute geltende Regelung wird als Formpflicht bezeichnet (vergleiche Formmangel): Die EheschlieĂung von Katholiken ist nur dann gĂźltig, wenn sie entsprechend der kirchlichen Form geschlossen wird oder eine Dispens dafĂźr erwirkt wird. Die Formpflicht gilt nur fĂźr Gläubige der katholischen Kirche, demgegenĂźber erkennt die katholische Kirche die EheschlieĂung zwischen zwei nicht katholisch Getauften unabhängig von der Form als gĂźltige sakramentale Ehe an.cite-ref-42[42]
Eine gĂźltig geschlossene Ehe ist nicht auflĂśsbar, kann aber als ânichtigâ erklärt werden, so, wenn zumindest einer der Partner zum Zeitpunkt der EheschlieĂung nicht getauft war (Paulinisches Privileg, Petrinisches Privileg). Das katholische Kirchenrecht benennt GrĂźnde, die das Zustandekommen einer gĂźltigen Eheverbindung verhindern kĂśnnen und daher gegebenenfalls ein Ehenichtigkeitsverfahren erlauben. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf die vier konstituierenden Elemente der Lebenslänglichkeit, AusschlieĂlichkeit, Freiwilligkeit und die Offenheit fĂźr Kinder sowie auf die formalen Erfordernisse.cite-ref-43[43]
Protestantismus und Orthodoxie
Demgegenßber haben die protestantischen und die orthodoxen Kirchen weniger Einwände gegen Ehescheidungen (siehe Scheidung in den Religionen). Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe nicht religiÜs begrßndet, sondern stellt eine weltliche Angelegenheit dar. Die Trauung wird als Segnungsfeier betrachtet. Nach orthodoxem Verständnis spendet der Priester das Ehesakrament.
Altkatholische Kirche
In der Altkatholischen Kirche wird die Ehe als ein Sakrament verstanden,cite-ref-44[44] im Unterschied zur rĂśmisch-katholischen Kirche ist in ihr eine kirchliche Trauung von Geschiedenen mĂśglich.cite-ref-45[45]
Islam
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Hauptartikel
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Islamische Ehe
Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt und werden nur durch die Ehe legitim aufgehoben. Gemäà der Lehre des Korans helfe die Ehe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung.
Nach dem klassischen islamischen Recht wird die Frau bei der EheschlieĂung durch einen Ehevormund, den sogenannten WalÄŤ, vertreten. Das Gleiche gilt fĂźr den nicht geschäftsfähigen Mann. Grundsätzlich ist Vormund der nächstverwandte Mann in ab- und aufsteigender Linie. Ohne Vormund kommt nach Lehre der SchÄfiĘżiten, Malikiten, Hanbaliten und Ismailiten die Ehe nicht zustande. Hanafiten und ZwĂślfer-Schiiten halten dagegen bei volljährigen Frauen einen Ehevormund fĂźr verzichtbar. Das Einverständnis beider Ehewilligen ist grundsätzlich erforderlich, unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vormund jedoch als WalÄŤ mudschbir das Recht, Mädchen oder Knaben in die Ehe zu zwingen. Die sunnitischen Rechtsschulen verlangen fĂźr die EheschlieĂung auĂerdem zwei Zeugen. Die Vereinbarung einer Brautgabe (mahr, ᚣadÄq) durch den Ehemann an die Braut ist nicht zwingend, aber Ăźblich. Wird nichts vereinbart, so ist die âĂźbliche Brautgabeâ (mahr al-miᚯl) zu entrichten.cite-ref-46[46]
Daneben gibt es eine der standesamtlichen EheschlieĂung vergleichbare Zeremonie zur wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau: den Ehevertrag. Eine Hochzeitsfeier oder Zeremonie ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird sie nach der Lehre vom Propheten Mohammed zum Zwecke der Ăffentlichmachung und Bekanntmachung der Ehe empfohlen.
Die Einehe gilt als bevorzugt. Die Heirat mehrerer Personen ist an strenge Bedingungen geknßpft und nur dem Mann erlaubt. So muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfßgung gestellt bekommen als auch finanzielle Mittel, ßber die sie frei verfßgen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl fßr die Gleichberechtigung als auch fßr die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen.
Eine Scheidung ist nach den Regeln des Korans zwar mÜglich, gilt aber in vielen islamisch geprägten Ländern als verwerflich. Es ist traditionell zwar einem Muslim gestattet, eine Jßdin oder eine Christin zu ehelichen, eine Muslima darf aber keinen Nichtmuslim heiraten.
Buddhismus
Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt, noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glßckliche Ehe verbringen kann.
Hinduismus
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Hauptartikel
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Ehe im Hinduismus
Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiĂśse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schlieĂt den ehelichen Bund, indem es, durch verknotete TĂźcher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die Mythologie auch Ehelosigkeit (etwa in dem im Mahabharata erwähnten Land âUttarakuraâcite-ref-47[47]) und Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.
Bahaitum
Die Ehe genieĂt im Bahaitum einen hohen Stellenwert.cite-ref-48[48] Eine gute Ehe gilt als âFestung fĂźr Wohlergehen und ErlĂśsungâ.cite-ref-49[49] Die Ehe wird als âsowohl ⌠leibliche als auch ⌠geistige Verbindungâcite-ref-50[50] betrachtet, sodass die Ehepartner âMann und Frau leiblich und geistig eins sein sollenâ und âsich einander ständig in ihrem geistigen Leben vervollkommnenâ.cite-ref-51[51] Die Beziehung zwischen den Ehepartnern ist physischer sowie psychischer als auch geistiger Natur und besteht in der irdischen sowie in der nächsten, geistigen Welt. Mann und Frau sind also im Diesseits wie auch im Jenseits zusammen.cite-ref-52[52] Zugleich gilt die Ehe als gĂśttlich gestifteter Grundstein der menschlichen Gesellschaft, da sie sowohl deren kleinster Bestandteil ist als auch Kinder hervorbringt, die dem Wohle der Menschheit und Gott dienen. Dabei bekommt den Eltern eine hohe ethische Pflicht zu, fĂźr die Erziehung, Bildung und Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen.
Ehebedingungen im Bahaitum sind der nach sorgfältiger PrĂźfung erlangte Konsens der beiden zukĂźnftigen Ehepartner, die Volljährigkeit beider Ehepartner, die Zustimmung der leiblichen Elterncite-ref-53[53] und das Fehlen einer bereits geschlossenen Ehe.cite-ref-54[54] Alle Formen der Zwangsheirat, der Kuppelei, der Scheinehe und des Ehebetrugs sind verboten. Das Bahaitum ist strikt monogam, was sowohl alle Formen der Polygamie und des Konkubinats ausschlieĂt wie auch sonstige auĂereheliche oder voreheliche Sexualkontakte. Vor der Konversion zum Bahaâitum legal geschlossene polygame Ehencite-ref-55[55] mĂźssen jedoch nicht aufgelĂśst worden.
Wird in einem Land eine Bahai-Hochzeit nicht als rechtlich bindend anerkannt,cite-ref-57[57] so ist eine zusätzliche zivile EheschlieĂung verpflichtend. Die Teilnahme an den Hochzeitszeremonien anderer Religionsgemeinschaften ist Bahai erlaubt, solange dies nicht als Konversion gewertet wird oder aber mit einem Bruch der Gebote des Bahai-Ethik einhergeht.cite-ref-58[58] Die Ehe mit Andersgläubigen ist ohne Probleme mĂśglich, wenn auch der Bahai-Ritus durchgefĂźhrt wird und das Recht auf Religionsfreiheit und religiĂśse Erziehung innerhalb der Ehe gesichert ist. Ehen zwischen AngehĂśrigen verschiedener kultureller und ethnischer HintergrĂźnde sind ausdrĂźcklich erwĂźnscht und werden als Zeichen der âEinheit der Menschheitâ gesehen.
Die Institutionen des Bahaitums sollen den zukĂźnftigen Ehepartnern bei der Organisation der Bahai-Trauung beratend zur Seite stehen und ĂźberprĂźfen die Einhaltung der Ehebedingungen.
Voodoo
Im Voodoo kĂśnnen Ehen sowohl unter Menschen als auch zwischen Geistwesen (Loa) und Menschen geschlossen werden. Die verschiedenen Geschlechter und sexuellen Orientierungen sind gleichberechtigt. Bei der EheschlieĂung soll, sofern mĂśglich, eine Person im Priesterrang (Mambo oder Houngan) zugegen sein.cite-ref-59[59]cite-ref-60[60]
Besondere Formen der Ehe / âQuasi-Ehenâ
In Deutschland wird traditionell scharf zwischen Ehen und âNicht-Ehenâ unterschieden.cite-ref-61[61] Ab August 2001 bestand bis zur EinfĂźhrung der Ehe fĂźr alle zum 1. Oktober 2017 fĂźr Menschen in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft die MĂśglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt durften sie einander nicht heiraten. Bei der âeingetragenen Partnerschaftâ handelte es sich um eine âQuasi-Eheâ; deren Partner waren zwar beim Staat als Paar registriert, hatten jedoch nicht alle Rechte und Pflichten eines verheirateten heterosexuellen Paares.
Eine andere Form der âQuasi-Eheâ bilden Lebensgemeinschaften nach dem Common law. So darf sich etwa in einigen Staaten der USA offiziell ein Paar als âverheiratetâ bezeichnen, wenn es zwar nicht vor einer staatlichen Institution oder einem Geistlichen eine beurkundete Ehe geschlossen hat, aber seine Beziehung so organisiert ist, als ob die beiden miteinander verheiratet wären. An die Stelle einer Heiratsurkunde tritt bei âCommon-law marriagesâ in der Regel ein Partnerschaftsvertrag.
Solche Lebensgemeinschaften werden auf Deutsch oft als âinformelle Ehenâ bezeichnet. Bei dieser Sprachverwendung besteht allerdings die Gefahr der Verwechslung mit Lebensgemeinschaften, die in muslimischen Staaten ausschlieĂlich vor einem Imam geschlossen wurden.cite-ref-62[62]
Eine rechtlich nicht anerkannte Form der Ehe stellt die sogenannte Selbstheirat (Sologamie) dar, die seit Ende des 20. Jahrhunderts vor allem in den USA und in Japan gelegentlich praktiziert wird.
Nationale Besonderheiten
In Europa gewährleistet der Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf EheschlieĂung. Das Ăbereinkommen Ăźber die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. September 1980 ist gĂźltig fĂźr Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Ăsterreich, Portugal, Schweiz, Spanien und TĂźrkei und schafft gemeinsame Bestimmungen Ăźber die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zur EheschlieĂung im Ausland.
Deutschland
| Deutschland [ 63 ] [ 64 ] | Deutschland [ 63 ] [ 64 ] | Deutschland [ 63 ] [ 64 ] | Deutschland [ 63 ] [ 64 ] |
|---|---|---|---|
| Jahr | Heiraten | Alter â | Alter â |
| 1990 | 516.388 | 26,0 | 28,4 |
| 1995 | 430.534 | 27,3 | 29,7 |
| 2000 | 418.550 | 28,4 | 31,2 |
| 2005 | 388.451 | 29,6 | 32,6 |
| 2010 | 382.047 | 30,3 | 33,2 |
| 2011 | 377.816 | 30,5 | 33,3 |
| 2012 | 387.423 | 30,7 | 33,5 |
| 2013 | 373.655 | 30,9 | 33,6 |
| 2014 | 385.952 | 31,0 | 33,7 |
| 2015 | 400.115 | 31,2 | 33,8 |
| 2016 | 410.426 | 31,5 | 34,0 |
| 2017 | 407.466 | 31,7 | 34,2 |
| 2018 | 449.466 | 32,1 | 34,6 |
| 2019 | 416.324 | 32,2 | 34,7 |
Statistik der EheschlieĂungen in Deutschland
Im Jahr 2006 ergab der Mikrozensus in Deutschland, dass von den 21 Millionen Paaren 89 % miteinander verheiratet waren (1996: 93 %). Auch bei den Familien sank der Anteil der verheirateten Eltern auf 92 % (1996: 95 %). Ohne Kinder lebten fast 10 Mio. Ehepaare, etwa 6,5 Mio. Paare hatten mindestens ein Kind unter 18 Jahren.cite-ref-65[65]cite-ref-66[66] Ende 2022 waren 49 Prozent der erwachsenen BevĂślkerung Deutschlands verheiratet.cite-ref-destatis-2024-02-08-67-0[67]
Das durchschnittliche Heiratsalter lediger deutscher Frauen und Männer stieg von 1990 bis 2017 stetig an: bei Frauen von 26 auf 31,7 Jahre und bei Männern von 28,4 auf 34,2 Jahre.cite-ref-statistika-alter-64-1[64] 2022 waren Frauen bei der ersten EheschlieĂung im Schnitt 32,6 Jahre alt, Männer 35,1 Jahre.cite-ref-destatis-2024-02-08-67-1[67]
Familienname bei EheschlieĂung
gewählter Ehename bei der EheschlieĂung
Prozent
Jahr
0
20
40
60
80
100
1976
1996
2016
Name der Frau
(vorerst) keiner
Doppelname
Name des Mannes
⢠Diagrammvorlage:
⢠Definition |
⢠Hilfe
Datenquelle:
Seit 1966 (DDR) bzw. 1976 (BRD) kann bei der Heirat als Familienname statt dem Namen des Mannes der Name der Frau gewählt werden. Seit 1991 ist ein gemeinsamer Familienname nicht mehr Pflicht. Im Jahr 2018 nahmen rund 74 % der Ehefrauen den Familiennamen ihres Mannes an, nur 6 % der Ehemänner ßbernahmen den Nachnamen ihrer Frau; bei 12 % der Ehepaare behielten beide Partner ihren ursprßnglichen Nachnamen. Einen Doppelnamen (mit Bindestrich) wählten etwa 8 % der Paare.cite-ref-69[69] Traditionelle Muster in der Entscheidung ßber den Ehenamen verharrten demnach immer noch stark.cite-ref-70[70] Seit Mai 2025 ist es mÜglich, dass beide Ehegatten einen Doppelnamen fßhren, ein Bindestrich ist nicht mehr Pflicht (vgl. auch Namensrecht).
Ehe mit ausländischen Partnern
Von den insgesamt rund 21 Mio. verheirateten Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (gegenßber 1996 ein Anstieg um 3 % auf 1,3 Mio.). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Ehemann). Bei nicht verheirateten Paaren, die jeweils aus einem Ausländer und einem deutschen StaatsangehÜrigen bestehen, ßberwiegt dagegen die Zahl der ausländischen Männer gegenßber der Zahl der ausländischen Frauen (104.000 zu 80.000). Das Verhältnis von Partnern aus EU-Staaten zu Partnern aus Nicht-EU-Staaten beträgt rund 2:3. 45.915 binationale Ehen, bei denen einer der Partner einen deutschen, der andere einen ausländischen Pass besitzt, wurden 2015 in Deutschland geschlossen, das sind 11,5 % aller neuen Ehen oder jedes 9. Hochzeitspaar. Knapp zwei Generationen davor, 1960, war in der alten Bundesrepublik erst jedes 27. frische Ehepaar binational (3,7 %).cite-ref-71[71]
Geschichtliche Entwicklung
Das Konzil von Trient hatte während seiner 3. Tagungsperiode im Jahr 1563 mit dem Dekret Tametsicite-ref-72[72] die Zuständigkeit der katholischen Kirche fĂźr die EheschlieĂung erklärt. Bis Ende des 18. Jahrhunderts blieb die EheschlieĂung ausschlieĂlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des franzĂśsischen Rechts (vgl. Code civil) begĂźnstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam franzĂśsisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgefĂźhrte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta SchĂźtte. Gerade âDissidentenâ wie sie, die keiner der damaligen groĂen Konfessionen angehĂśrten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche EheschlieĂung verweigert wurde, trugen zur EinfĂźhrung und Durchsetzung der Zivilehe bei.
Als Folge des Kulturkampfs wurden 1876 in ganz Deutschland staatliche Standesämter eingefĂźhrt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche EheschlieĂung durfte von 1876 bis 2008 erst nach der bĂźrgerlich-rechtlichen EheschlieĂung erfolgen (siehe Verbot der religiĂśsen Voraustrauung).
Der Nationalsozialismus verbot ârassische Mischehenâ durch die NĂźrnberger Gesetze (vgl. auch Ehegesetz), trennte häufig solche Ehen und fĂśrderte die âreinrassigeâ Reproduktion fĂźr den Staat (Ehegesundheitsgesetz). FĂźr bestimmte Personengruppen wie z. B. AngehĂśrige der Wehrmacht war eine Heiratserlaubniscite-ref-73[73] vorgeschrieben und die âHeirat ⌠mit Ausländerinnen ⌠verboten.âcite-ref-74[74]
Deutsche Demokratische Republik
In der DDR wurde ab 1958 versucht, die âsozialistische EheschlieĂungâ als staatlich gewĂźnschte Alternative zur kirchlichen Trauung einzufĂźhren. Inhalt und Form dieses Rituals blieben unklar, weil auch in der DDR die standesamtliche Trauung rechtlich die einzige maĂgebliche Bindung war. Diese fand vor einem Bild des Staatsratsvorsitzenden statt, und der Standesbeamte benutzte dabei staatlich vorgegebene Worte im Sinne der SED. In den staatlichen Arbeitsmaterialien fand sich dazu unter âGrundkonzeption der Ansprache an die Hochzeitspaareâ folgender Text:
â[âŚ] auĂerhalb der sozialistischen Welt kann niemand GlĂźck genieĂen. Unser GlĂźck [âŚ] wächst in sozialistischen Werken und Familien. Wir warnen vor bĂźrgerlicher EhefĂźhrung, Ausbeutung als Ehegrundlage fĂźhrt zu Treulosigkeit des Mannes und Charakterverderbtheit der Frau. [âŚ] Religion als Schutz der Ehe versagt wegen der Ohnmacht der Kirchen und auf Grund des Nichtvorhandenseins Gottes und der MiĂachtung des Erdenlebens sowie wegen der Unmoral jener KirchenfĂźhrer, die den Krieg als Regierungsmittel Gottes bejahen [âŚ]â
â
Grundsätze und Erfahrungen bei der Gestaltung sozialistischer Feierlichkeiten
Inwieweit man sich an diese Vorgaben in den Standesämtern hielt, lässt sich nicht feststellen. Sie belegen allerdings deutlich, was von der offiziell erklärten Gleichberechtigung christlicher BĂźrger zu halten war. In den Arbeitsmaterialien gab es auch eine âsprachlich und inhaltlich verquereâ GelĂśbnisformel, von der allerdings nicht bekannt ist, von wie vielen Paaren sie wirklich nachgesprochen wurde:cite-ref-wolle-2013-76-0[76]
âAllen schaffenden Menschen, voreinander und uns selbst verantwortlich, geloben wir [âŚ] unsere in beiderseitiger Liebe heute und hier gegrĂźndete Ehe als Gemeinschaft fĂźr das ganze Leben zu gestalten. Wir geloben den Schaffenden, mit gemeinsam tätiger Kraft die sozialistischen Errungenschaften und die Staatsmacht der Arbeiter und Bauern zu mehren. Wir geloben einander gegenseitige FĂśrderung zu beruflicher und kultureller Entwicklung, Gemeinsamkeit der EntschlĂźsse und unlĂśsbare Treue.â
â
Eidesformel zur sozialistischen EheschlieĂung
Unter dem Titel âErste sozialistische EheschlieĂungâ wurde am 29. Januar 1959 in der Berliner Zeitung von der Trauung einer VEB-Arbeiterin mit einem Volkspolizisten in Uniform berichtet. Die Propaganda fĂźr eine Hochzeit in Uniform weckte allerdings in der BevĂślkerung Erinnerungen an Kriegstrauungen und konnte sich trotz der staatlichen Popularisierung nicht durchsetzen. In dem Bericht finden sich keine Hinweise auf spezifisch sozialistische Riten. In der Folgezeit wurde eine Feier mit den Arbeitskollegen im Kulturhaus oder auch im Betrieb als âsozialistische EheschlieĂungâ bezeichnet. Am 29. März 1959 berichtete wiederum die Berliner Zeitung von einer gemeinsamen Dreifach-Hochzeit im Jugendclubraum eines VEB. Aus dem Jahr 1961 gibt es Berichte, dass es Geschenke des Betriebs nur noch bei einer sozialistischen EheschlieĂung gab und nicht mehr fĂźr Paare, die sich kirchlich trauen lieĂen.cite-ref-wolle-2013-76-1[76]
Ungeachtet der Versuche, die Feierlichkeiten mit dem damals Ăźblichen Mitteln des âfreiwilligen Zwangsâ zu etablieren, lieĂen sich nur wenige Paare nach dem Ritus trauen. Der Begriff der âsozialistischen Eheâ verschwand schon in der ersten Hälfte der 1960er Jahre wieder in der Versenkung. In späteren Jahren wurde propagiert, dass das Hochzeitspaar nach sowjetischem Vorbild am Hochzeitstag an einem âHeldendenkmalâ fĂźr die Helden des revolutionären Kampfes ein Blumengebinde niederlegen sollte. Im Gegensatz zur Sowjetunion war diese Art der Erinnerungskultur an die gefallenen Sowjetsoldaten in der DDR allerdings ohne Verwurzelung im Denken der BevĂślkerung und blieb ein oberflächliches und inhaltsleeres Ritual.cite-ref-wolle-2013-76-2[76]
Bundesrepublik Deutschland
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikels 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg stellt die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Fßr die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG). Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht gemäà Art. 117 GG bis März 1953, sondern in zahlreichen, teils widersprßchlichen Schritten wie u. a. dem Gleichberechtigungsgesetz ßber mehrere Jahrzehnte hinweg. Wichtige Punkte waren:
⢠Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung der das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Wohnung und des Wohnorts durch den Mann;
⢠Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau (zuvor konnte ein ohne Zustimmung des Mannes geschlossener Vertrag mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts durch den Mann gekßndigt werden, wenn die Tätigkeit der Frau eheliche Interessen beeinträchtigte);
⢠Ersetzung des gesetzlichen Gßterstands der Nutzverwaltung, welche die Nutzung und Verwaltung eines Teils des VermÜgens der Frau durch den Mann bei gleichzeitiger Bestreitung des ehelichen Aufwands durch den Mann vorsah, durch die Zugewinngemeinschaft;
⢠Neuregelung der elterlichen Gewalt (des Sorgerechts) auf der Grundlage der Gleichberechtigung beider Ehepartner;
⢠Beseitigung des Leitbildes der Hausfrauenehe.
Betrachtet man die Veränderungen des Eheverständnisses in Hinblick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rßcksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. Bis in die 1970er Jahre galt:
⢠Die Ehe war ein Vertrag auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
⢠Nur wenn ein Partner diesen Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die AuflÜsung der Ehe verlangen, und zwar nur so lange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsverkehr das Fehlverhalten getilgt wurde.
⢠Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprßche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge (Schuldprinzip).
⢠Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschßtzt (bis 1969).
⢠Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschßtzt, als ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum bzw. zur Geliebten nach sich zog.
⢠Die Ehe war die Üffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
⢠Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
⢠Bei nichtehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, fßr den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.
⢠Vergewaltigung in der Ehe war keine explizite Straftat nach StGB; die Ehepartner unterlagen der âehelichen PflichterfĂźllungâ, jedoch war eine Vergewaltigung in der Ehe gemäà § 240 StGB (NĂśtigung) strafbar.cite-ref-rudolph-78-0[78] Ebenso konnte dabei der Straftatbestand der KĂśrperverletzung gemäà § 223 StGB ff. erfĂźllt und dementsprechend geahndet werden.cite-ref-online-pdf-79-0[79]
Heutige Situation
â
Hauptartikel
:
Eherecht (Deutschland)
Heute stellt sich die Ehe wie folgt dar:
⢠Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Scheitern der Ehe kann die Ehe geschieden werden, ohne dass es auf ein Verschulden eines oder beider Ehepartner ankommt (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen, oder wenn die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB).
⢠Die Ehepartner kÜnnen Rechte und Pflichten während und nach der Ehe in einem Ehevertrag regeln, wobei allerdings keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit besteht (z. B. kann nicht auf Unterhalt fßr Kinder verzichtet werden). Auch ohne Ehevertrag bestehen gesetzliche Rechte und Pflichten der Ehepartner sowohl einander als auch dem Staat gegenßber.
⢠Ehebruch ist heute kein Straftatbestand mehr.
⢠Zum 1. Januar 2009 ist das Verbot der religiÜsen Voraustrauung entfallen.
⢠Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden.
⢠Auch in der Ehe gilt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung: Sexuelle Handlungen gegen den Willen des Ehegatten fallen unter den Straftatbestand sexueller Ăbergriff, sexuelle NĂśtigung beziehungsweise Vergewaltigung (§ 177 StGB).
⢠Die Nachkommen haben die gleichen Rechte, unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern.
⢠Werden im Laufe des Ehelebens Kinder geboren, gilt der Ehemann der Mutter laut Gesetz als Vater, selbst wenn er nicht der biologische Vater sein sollte. Ohne eine Sorgerechtserklärung beantragen zu mĂźssen, besteht somit ein gemeinsames Sorgerecht der Eheleute. Wird ein Kind bereits vor der Ehe geboren, ändern sich die Sorgerechtsverhältnisse mit der EheschlieĂung automatisch, sodass ab diesem Zeitpunkt beide Ehepartner einen Anspruch auf das Sorgerecht haben.
Ehepartnern werden Ăśkonomische Vorteile eingeräumt wie beispielsweise das âEhegattensplittingâ bei der Berechnung der Einkommensteuer, der Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung, die Regelungen fĂźr Eheleute im Erbrecht und die Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann Ăśkonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehepartner unterschiedlich hoch sind. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuums gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert, da eine Ehe nach deutschem Recht eine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Es gibt aber auch andere Formen der Bedarfsgemeinschaft (Lebensgefährten), fĂźr die das Splitting in der Einkommensteuer nicht gilt, obwohl die Partner gleiche Verpflichtungen Ăźbernommen haben. Wegen seines Anreizes zur âHausfraueneheâ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefĂśrdert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhĂśhten Vertrauen beitragen kann oder soll, auĂer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.
Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingefĂźhrte eingetragene Lebenspartnerschaft stellte gleichgeschlechtliche Partner bis auf das Adoptions- und Abstammungsrecht rechtlich weitgehend einer Ehe gleich. Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag, die Ehe fĂźr gleichgeschlechtliche Paare zu Ăśffnen. Das Gesetz zur EinfĂźhrung des Rechts auf EheschlieĂung fĂźr Personen gleichen Geschlechts trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.cite-ref-80[80]
Siehe auch
:
Schutz von Ehe und Familie
Die Ehe als Lebensgemeinschaft
| Deutschland 2010: [ 81 ] Lebensformen in der BevĂślkerung | Deutschland 2010: [ 81 ] Lebensformen in der BevĂślkerung |
|---|---|
| Lebensform | Anteil |
| Ehepaare | 44 % |
| Lebensgemeinschaften | 7 % |
| Alleinstehende (Singles) | 43 % |
| Alleinerziehende | 6 % |
Im deutschen Eherecht ist seit 1900 die Bezeichnung als (mit der Herstellungsklage einklagbare) âLebensgemeinschaftâ bereits in der Grundnorm zur Ehe, nämlich in § 1353 BGB, enthalten. Dort heiĂt es: âDie Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.â Damit ist die häusliche, geistig-seelische und kĂśrperliche Gemeinschaft (sogenannte âeherechtliche Triasâ) gemeint. Die VerknĂźpfung des Ehebegriffs mit Bezeichnungen der Lebensgemeinschaft ist in der gesamteuropäischen Tradition jedoch erheblich älter: Das BGB knĂźpft hier deutlich an die Grundbestimmung des RĂśmischen Rechts zur Ehe an. Deren zwei Varianten lauten:
⢠(Corpus iuris civilis, Institutionen, 1, 9, 1): âNuptiae autem sive matrimonium est viri et mulieris coniunctio, individuam consuetudinem vitae continensâ (deutsch: âEhe aber, oder Heirat, ist eine Verbindung zwischen Mann und Frau, die ein unzertrennliches lebenslängliches Beisammensein zum Inhalt hat.â)
⢠(Corpus iuris civilis, Digesten, 23, 2, 1 â Modestinus): âNuptiae sunt coniunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani iuris communicatio.â (deutsch: âEhe ist die Verbindung eines Mannes und einer Frau, und eine Vereinigung fĂźr das ganze Leben, die Gemeinschaft des gĂśttlichen und menschlichen Rechts.â)
Ehestiftung
Ehestiftung bezeichnete frĂźher das Vermitteln oder Arrangieren einer Ehe zwischen zwei Personen. Dazu gehĂśrte, dass die Partner einander durch Dritte fĂźr die Heirat versprochen wurden.cite-ref-82[82]
Ăsterreich
In Ăsterreich sind rein kirchliche EheschlieĂungen mĂśglich, haben aber keinerlei zivilrechtliche Bedeutung.
â
Hauptartikel
:
Ehegesetz (Ăsterreich)
Schweiz
Das Schweizer Eherecht ist in den Artikeln 90 bis 251 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Es ist seit 1988 nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann aufgebaut. Seit 1. Januar 2013 behalten bei einer Heirat grundsätzlich beide Partner ihren eigenen Familiennamen. Die EheschlieĂung findet auf dem Zivilstandsamt statt. Paare kĂśnnen kirchlich nur getraut werden, wenn sie vorher ihre Ehe bereits auf dem Zivilstandsamt geschlossen haben.
Eine rechtliche Definition im Gesetz liegt nicht vor, jedoch hat das Bundesgericht die Ehe als âdie auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frauâ bezeichnet.cite-ref-83[83]
Vereinigte Staaten von Amerika
Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt, was zahlreiche verschiedene Gßter- und Scheidungsrechte zur Folge hat. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu waren gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubte es der Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz keinen Verfassungsrang hatte wie die Vorschrift ßber gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, war umstritten, ob es verfassungskonform ist. Der Oberste Gerichtshof in den Vereinigten Staaten hob 2013 den Defense of Marriage Act auf. Seit Juli 2015 kÜnnen infolge eines Urteils des Obersten Gerichtshofes, Obergefell v. Hodges, in allen US-Bundesstaaten legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden.
Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommensteuer oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Hautfarbe nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. Mit Urteil vom 21. Juni 1967 hob der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein Gesetz des Staates Virginia auf (siehe Loving v. Virginia), das solche Ehen verboten hatte.
Vor der EheschlieĂung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiĂśse und die gesetzliche Zeremonie zur EheschlieĂung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiĂśse Zeremonie ist zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.
Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jĂźngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Herausbildung queerer und der bisexueller Gemeinschaften, entstand â beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco â die Polyamorie-Subkultur, fĂźr dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Anhänger dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und sĂźdeuropäischen Ländern.
Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereinigten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäĂig Ăźberholt. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte lebten 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen.cite-ref-84[84]
Vereinigtes KĂśnigreich
Im Vereinigten KÜnigreich haben Brautpaare neben der kirchlichen Trauung die MÜglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Arten der standesamtlichen Heirat zu wählen: der Marriage by certificate und der Marriage by license. Zivile und kirchliche Trauung haben im Vereinigten KÜnigreich die gleiche rechtliche Bindungswirkung. Fßr England und Wales, Schottland und Nordirland gelten aber jeweils eigene rechtliche Regelungen, die sich in Details voneinander unterscheiden.cite-ref-85[85] Homosexuelle Paare dßrfen in England und Wales seit April 2014 heiraten. Schottland folgte wenige Monate später.cite-ref-86[86]
Israel
Das Recht Israels erlaubt keine Zivilehe. Hauptsächlich durch den Einfluss orthodox-jĂźdischer Parteien auf die Politik kĂśnnen Ehen dort ausschlieĂlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossene Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkularer EheschlieĂung.
Japan
â
Hauptartikel
:
Heiraten in Japan
und
Ehe und Scheidung in Japan
Die Ehe war in Japan lange Zeit ein Bund, der das Fortbestehen der Familie (Linie) durch die Erzeugung von Stammhaltern sicherstellen sollte. Das individuelle Bedßrfnis der Heiratenden spielte dabei eine untergeordnete Rolle. Daher war die Scheidung dieses Bßndnisses, das im Wesentlichen einen Vertrag zum gegenseitigen Nutzen von Familien darstellt, vergleichsweise leicht mÜglich und häufig. Im 20. Jahrhundert war im Gegensatz dazu eine Scheidung aber auch mit sozialem Stigma verbunden. Diese Faktoren fßhrten zu zeitweilig niedrigen Scheidungsraten.
Saudi-Arabien
Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien wegen des Verbots der Homosexualität im Islam nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht wie im Christentum als Sakrament verstanden, sondern als zivilrechtlicher Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen per Unterschrift bezeugt werden, und es muss eine gewisse Geldsumme (âMahrâ) festgelegt werden, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frĂźhen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen Mahrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Riyal; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des Mahrs gänzlich ablehnten und einen nominalen Betrag nutzten, um die formalen Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfĂźllen. Der Ehevertrag kann auch bestimmen, dass die Mahr gestundet wird und erst zum Zeitpunkt der mĂśglichen Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine weitere Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, so obliegt nur dem Mann das Scheidungsrecht. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass auf Wunsch des Mannes eine Mutter von ihren Kindern getrennt werden kann.
Vatikanstadt
In der Vatikanstadt ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner ehelos leben. Viele ausländische Paare mÜchten allerdings im Petersdom heiraten. Sie mßssen vorher die entsprechenden Papiere vorlegen und mit dem Priester der Kirche, die fßr die jeweilige Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist, ein Ehevorbereitungsgespräch fßhren (siehe Trauungsmesse). Scheidungen sind nach vatikanischem Recht unmÜglich.cite-ref-87[87]
Verwandte Themen
⢠Allgemein:
⢠Heiratsregeln (geboten â verboten): Exogamie â Endogamie (Heirat nach auĂen / nach innen) ¡ Anisogamie (Heirat unter Ungleichen): HypergamieâHypogamie (Mann hĂśherer Status / niedrigerer Status) â Isogamie (Heirat unter Gleichgestellten): Konvenienzehe (zusammenpassende Herkunft) â Homogamie und Heterogamie (Partnerwahl nach Gleich-/Verschiedenartigkeit)
⢠Frauentausch (Verbindung zweier Gruppen durch Ăberkreuz-Heirat): Berdel (tĂźrkisch) ¡ Qarch Quda (usbekisch)
⢠Heiratsalter (Statistik) â Unehelichkeit (Geburt auĂerhalb einer Ehe, Illegitimität) â Avunkulat (soziale Vaterschaft des Mutterbruders, Onkels)
⢠Hochzeit:
⢠Heiratsmarkt (ländliche Volksfeste, Kontaktanzeigen, SinglebĂśrsen) â Heiratskreis (räumlich und sozial begrenztes Umfeld) â Brautwerbung (Traditionen) â Kinderverlobung (Vorbereitung einer arrangierten Heirat) â Verlobung (Heiratsversprechen) â Brautpaar (Braut â Bräutigam) â Hochzeitsbräuche: Hochzeit (Trauung) â BrautentfĂźhrung (Brauchtum) â Flitterwochen (Hochzeitsreise) â Schwägerschaft (âeingeheirateteâ affine indirekte Verwandtschaft) â Eheberatung (Paartherapie) â Witwe, Witwer (Ăźberlebender Ehepartner)
⢠Gabentausch: Brautpreis (von Mann an Brautfamilie) ¡ Mitgift (Aussteuer von Brautfamilie an Braut) ¡ Morgengabe (von Ehemann an Frau)
⢠ehelicher Wohnsitz = Residenzregeln: â matrilokal, uxorilokal, avunkulokal (am Ort der Ehefrau, ihrer Mutter, ihres Mutterbruders/Onkels) â â patrilokal, virilokal (am Ort des Ehemannes, seines Vaters) â neolokal (an einem neuen Ort) ¡ bilokal (an beiden Orten) ¡ ambilokal (frei wählbar) ¡ natolokal (beide verbleiben in ihren Familien)
⢠eheartenehearten-und-formen Ehearten:
⢠Monogamie (Einehe) â Bigamie (Doppelehe) â Polygamie (Vielehe): Polygynie (Vielweiberei) â Polyandrie (Vielmännerei): Cicisbeismus (nigerianische Vielmännerei) â Punalua-Ehe (hawaiianische Gruppenehe)
⢠Liebesheirat â arrangierte Heirat (Heiratsvermittlung)
⢠Cousinen â Cousins: Parallelcousinenheirat â Kreuzcousinenheirat â Geschwisterehe â Verwandtenheirat (siehe Verwandtschaftskoeffizient)
⢠Josefsehe (enthaltsam) â MutĘża-Ehe (islamische Zeitehe) â mystische Ehe: geweihte Jungfrauen (Anverlobung an Christus) â Geistehe (ghost marriage bei sĂźdsudanischen Nuer)
⢠eheformen Eheformen:
⢠Halbheirat (Ehemann muss zuerst Brautdienst leisten) â Besuchsehe (Ehemann besucht Frau nur Ăźber Nacht) â offene Ehe (gemischte Beziehungen) â gleichgeschlechtliche Ehe, Verpartnerung (homosexuelle Verbindungen) â gemischtorientierte Ehe (Ehepartner mit unterschiedlicher sexueller Orientierung) â Scheinehe (rein formale Ehe zur Nutzung rechtlicher Vorteile)
⢠ehe-c3-a4hnliche-partnerschaftsformenehe-hnliche-partnerschaftsformen Eheähnliche Partnerschaftsformen:
⢠wilde Ehe â Schrägstrichehe â Konkubinat â Kohabitation (Soziologie) â informelle Ehe (common-law marriage)
geschichtehistorisch Geschichte
⢠Bundesrepublik: Golden Age of Marriage (Familiensoziologie: âGoldenes Zeitalter der Eheâ in den 1950ern und 1960ern)
⢠Europa: Heiratspolitik (Strategien von Adels- und Herrscherfamilien) â Konnubium (Ehen zwischen Adel und BĂźrgertum) â morganatische Ehe (âEhe zur linken Handâ: Frau nicht ebenbĂźrtig) â Handschuhehe (Trauung mit Stellvertreter eines Partners) â Ius primae noctis (âRecht der ersten Nachtâ: Grundherr verlangt Beischlaf mit neuverheirateter Untergebener, oder Geld)
⢠RĂśmisches Reich: Ehe im RĂśmischen Reich (753 v. Chr. bis 7. Jahrhundert n. Chr.) â Matrimonium (lateinisch: Ehe) â Matrona (rĂśmische Ehefrau) â Conubium (Ehefähigkeit/Ehe) â Manusehe (aus der âHandâ des Vaters in die âHandâ des Ehemannes)
⢠FrĂźhzeit: Heiratspraxis der altägyptischen KĂśnigshäuser (Ăgyptologie: vor 4000 v. Chr. bis 395 n. Chr.)
f
Themenliste: Ethnosoziologie
â
Ăbersicht im Portal:Ethnologie
Ehe als Thema in der Literatur
Die Ehe und ihre spezifischen Probleme bilden ein Thema, das in der Weltliteratur häufig behandelt worden ist. Einige Beispiele (Romane, wenn nicht anders angegeben):
⢠Louise Aston: Aus dem Leben einer Frau (Deutschland 1847)
⢠E. Marlitt: Die zweite Frau (Deutschland 1874)
⢠Henrik Ibsen: Nora oder Ein Puppenheim (Drama, Norwegen 1879)
⢠Cilla Fechner: Einsam (Deutschland 1897)
⢠Sigrid Undset: Frau Marta Oulie (Norwegen 1907)
⢠Selma LagerlÜf: Anna, das Mädchen aus Dalarne (Schweden 1928)
⢠Daphne du Maurier: Rebecca (Vereinigtes KÜnigreich 1938)
⢠Heinrich BÜll: Und sagte kein einziges Wort (Deutschland 1953)
⢠Edward Albee: Wer hat Angst vor Virginia Woolf? (Drama, USA 1962)
⢠Marlen Haushofer: Die Mansarde (Ăsterreich 1969)
Siehe auch
:
Ehebruch in der Literatur
Literatur
Nach Erscheinungsdatum:
⢠Ĺeyda Kurt: Radikale Zärtlichkeit. Warum Liebe politisch ist. HarperCollins 2021, ISBN 978-3-7499-0114-2.
⢠Rosemarie Nave-Herz: Die Ehe in Deutschland. Eine soziologische Analyse ßber Wandel, Kontinuität und Zukunft. 2020, ISBN 978-3-8474-2655-4.cite-ref-88[88]
⢠Michael Wutzler, Jacqueline Klesse: Ăbergänge in die Ehe: Paare zwischen Eigenständigkeit und familialer Bindung. In: Nicole Burzan (Hrsg.): Komplexe Dynamiken globaler und lokaler Entwicklungen. Verhandlungen des 39. Kongresses der Deutschen Gesellschaft fĂźr Soziologie in GĂśttingen 2018. 10. September 2019 (Downloadseite).
⢠Thomas Schumacher: Ehe als Sakrament verstehen. Pneuma Verlag, Mßnchen 2015, ISBN 978-3-942013-31-4.
⢠Monika Wienfort: Verliebt, Verlobt, Verheiratet: Eine Geschichte der Ehe seit der Romantik. Beck, Mßnchen 2014, ISBN 978-3-406-65996-6.
⢠Marc Schßffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung des Lebenspartnerschaftsrechts im Lichte des Art. 6 GG. Doktorarbeit Berlin 2006. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12438-1.
⢠Eberhard Straub: Das zerbrechliche Glßck: Liebe und Ehe im Wandel der Zeit. wjs, Berlin 2005, ISBN 3-937989-12-9.
⢠Felicitas von Lovenberg: Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie? Die Sehnsucht nach der romantischen Liebe. Droemer, Mßnchen 2005, ISBN 3-426-27368-3.
⢠Caroline Arni: Entzweiungen: Die Krise der Ehe um 1900. Doktorarbeit Universität Bern 2002. BÜhlau, KÜln 2004, ISBN 3-412-11703-X.
⢠Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe: PersĂśnliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700â1914 (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung. Band 1). Rechtshistorische Doktorarbeit. BĂśhlau, KĂśln 2004, ISBN 3-412-17302-9 (Rezension H-Soz-Kult; Leseprobe in der Google-Buchsuche).
⢠Josef Prader, Heinrich J. F. Reinhardt: Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis: Orientierungshilfen fßr die Ehevorbereitung und Krisenberatung; Hinweise auf die Rechtsordnungen der Ostkirchen und auf das islamische Eherecht. 4., vollständig neu bearbeitete Auflage. Ludgerus, Essen 2001, ISBN 3-87497-237-2.
⢠Barbara Ketelhut: Ehe. In: Historisch-kritisches WĂśrterbuch des Marxismus. Band 3. Argument, Hamburg 1997, Spalte 40â49.
⢠Bernd Wannenwetsch: Freiheit der Ehe: Das Zusammenleben von Frau und Mann in der Wahrnehmung Evangelischer Ethik. Neukirchener, Neukirchen-Vluyn 1993, ISBN 3-7887-1470-0.
⢠Ulrich Beck, Elisabeth Beck-Gernsheim: Das ganz normale Chaos der Liebe. 12. Auflage. Suhrkamp, Frankfurt/M. 1990, ISBN 3-518-38225-X.
⢠Carl Heinz Ratschow, Josef Scharbert u. a.: Ehe/Eherecht/Ehescheidung I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Alte Kirche VI. Mittelalter VII. Reformationszeit VIII. Ethisch IX. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie. Band 9, 1982, S. 308â362 (kulturwissenschaftlicher und theologischer Ăberblick, mit Literatur).
⢠Klaus Jßrgen Matz: Pauperismus und BevÜlkerung: Die gesetzlichen Ehebeschränkungen in den sßddeutschen Staaten während des 19. Jahrhunderts. Klett-Cotta, Stuttgart 1980, ISBN 3-12-915130-3.
⢠Ruprecht Kurzrock: Die Institution der Ehe: Forschung und Information. Colloquium, Berlin 1979.
⢠Waldemar Molinski: Theologie der Ehe in der Geschichte (= Der Christ in der Welt. Reihe VII. Band 7 a/b). Pattloch, 1976, ISBN 978-3-55794-175-0.
⢠Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967.
⢠Will-Erich Peuckert: Ehe: Weiberzeit â Männerzeit â Saeterehe â Hofehe â Freie Ehe. Hamburg 1955.
⢠Rudolf Schrånil, Ludwig Wahrmund: Das Institut der Ehe im Altertum. BÜhlau, Weimar 1933.
⢠Hans F. K. Gßnther: Formen und Urgeschichte der Ehe: Die Formen der Ehe, Familie und Verwandtschaft und die Fragen einer Urgeschichte der Ehe. J. F. Lehmanns, Mßnchen/Berlin 1940; 3., umgearbeitete Auflage: Musterschmidt, GÜttingen 1951 (Darstellung der Ehe und ihrer Geschichte durch einen nationalsozialistischen Philologen).cite-ref-89[89]
⢠Heribert Jone: Katholische Moraltheologie, unter besonderer Berßcksichtigung des Codex Iuris Canonici sowie des deutschen, Üsterreichischen und schweizerischen Rechtes. SchÜningh, Erstauflage Paderborn 1930 (bis 1961 in 18 Auflagen).
⢠Max Marcuse (Hrsg.): Die Ehe. Ihre Physiologie, Hygiene und Eugenik. Ein biologisces Ehebuch. Walter de Gruyter & Co., Berlin 1927.
⢠Emma Goldman: Ehe und Liebe. In: Goldman: Anarchismus und andere Essays (= Klassiker der Sozialrevolte, Band 22). Unrast, MĂźnster Dezember 2013, ISBN 978-3-89771-920-0, S. 191â201. (original 2. Auflage: Mother Earth Publication, 1911; anarchistischebibliothek.org).
⢠Gustav Landauer: Von der Ehe. In: Der Sozialist â Organ des Sozialistischen Bundes. 2. Jahrgang, Nr. 19, 1. Oktober 1910 (anarchismus.at).
⢠Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tßbingen 1907.
⢠Edvard Westermarck: Geschichte der menschlichen Ehe. Jena 1893.
⢠Karl Weissbrodt: Die eheliche Pflicht, Erstausgabe 1897, Reprint Hrsg.: Dieter Hantke, 27. Dezember 2011, ISBN 978-3-89880-483-7.
⢠HonorĂŠ de Balzac: Physiologie der Ehe. [1829] Deutsche Ăbersetzung von Heinrich Conrad. Insel-Verlag, Leipzig 1908; 3. Auflage ebenda 1920.
Weblinks
Commons
: Ehe, Heirat
(marriage)
â Sammlung von Bildern
Wiktionary: Ehe
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wiktionary: Heirat
Wikiquote: Ehe
â Zitate
Wikiquote: Heirat
⢠Lukas, Schindler, Stockinger: Eheformen. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Institut fßr Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien, 1997; abgerufen am 13. März 2020 (vertiefende Anmerkungen mit Quellenangaben).
⢠Anne-Lise Head-KÜnig: Ehe. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 19. August 2010 (ausfßhrlicher Artikel mit Literaturangaben).
⢠Brian Schwimmer: Marriage Systems. In: Tutorial: Kinship and Social Organization. Department of Anthropology, University of Manitoba, Kanada, 2003; abgerufen am 13. März 2020 (englisch, umfangreiches Verwandtschaftstutorial).
⢠Dennis OâNeil: Sex and Marriage. Behavioral Sciences Department, Palomar College, San Marcos California, 2009 (englisch, umfangreiches Studientutorial zur Heirat und ihrer Regulierung, mit anschaulichen Abbildungen).
⢠Emma G., Theresa D.: Eine jĂźdische Hochzeit â Bedeutung der Hochzeit. In: JĂźdische Geschichte und Kultur. G.-E.-Lessing-Gymnasium, DĂśbeln, 2017; abgerufen am 13. März 2020.
⢠Heinz Duchhardt: Die dynastische Heirat. In: Europäische Geschichte Online. Leibniz-Institut fßr Europäische Geschichte, 3. Dezember 2010; abgerufen am 13. März 2020.
Anmerkungen
cite-note-11. â Friedrich Kluge, Alfred GĂśtze: Etymologisches WĂśrterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage. Hrsg. von Walther Mitzka. De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck (â21. unveränderte Auflageâ) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 300 und 584.
cite-note-22. â Vgl. auch Konrad Kunze: Neue Ansätze zur Erfassung spätmittelalterlicher Sprachvarianz. In: Kurt Ruh (Hrsg.), Hans-JĂźrgen Stahl (Redaktion): Ăberlieferungsgeschichtliche Prosaforschung. Beiträge der WĂźrzburger Forschergruppe zur Methode und Auswertung (= Texte und Textgeschichte. Band 19). TĂźbingen 1985, S. 157â200, Karte 15 (zu mittelhochdeutschen Bezeichnungen fĂźr Ehefrau).
cite-note-rasuly-paleczek-2011-97-33. â Gabriele Rasuly-Paleczek: Definitionsversuche von Heirat und Ehe in der Ethnosoziologie. (PDF: 854 kB; 52 Seiten) In: EinfĂźhrung in die Formen der sozialen Organisation (Teil 3/5). Institut fĂźr Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien, 2011, S. 97â99, archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂźgbar) am 17. Oktober 2013; abgerufen am 13. Juni 2019. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂźft. Bitte prĂźfe Original- und Archivlink gemäà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.univie.ac.at
cite-note-glossar-ehe-1997-44. â Lukas, Schindler, Stockinger: Ehe. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Universität Wien, 1997, abgerufen am 13. Juni 2019.
cite-note-schwimmer-2003-55. â Brian Schwimmer: Defining Marriage. In: Tutorial: Kinship and Social Organization. Department of Anthropology, University of Manitoba, Kanada, 2003, abgerufen am 13. Juni 2019 (englisch, umfangreiches Verwandtschaftstutorial).
cite-note-macculloch-2015-2-66. â Diarmaid MacCulloch (* 1951), britischer Kirchenhistoriker: Sex and the Church. 3-teilige Dokumentation der BBC 2015, hier Teil 2 (2016 im ZDF ausgestrahlt unter dem Titel âKirche und Sex â Wie aus Lust SĂźnde wurde, Teil 2/3: Mittelalter und Reformationâ).
cite-note-stolz-1992-39f-77. â Susanna Stolz: Die Handwerke des KĂśrpers. Jonas, Marburg 1992, ISBN 3-89445-133-5, S. 39/40 (books.google.de).
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cite-note-5151. â âAbduâl-BahĂĄ: Briefe und Botschaften. BahĂĄâĂ-Verlag, Hofheim 1992, ISBN 3-87037-280-X, Kap. 86.
cite-note-5252. â Die Seele des Menschen lebt nach der Lehre der Bahai nach dem Tod weiter. Im Jenseits behält die unsterbliche Seele Erinnerungen an das irdische Leben und ihre kognitive Fähigkeiten bei, was die Erkenntnis des Ehepartners einschlieĂt. Zum Ganzen eingehend Hushidar Motlag: ⌠und zu ihm kehren wir zurĂźck. Ăber die Seele des Menschen, ihre Wirklichkeit und ihre Unsterblichkeit. Aus den Schriften der BahĂĄâĂ-Religion. BahĂĄâĂ-Verlag, Hofheim 1990, ISBN 3-87037-243-5, 9,16.
cite-note-5353. â Die Zustimmung der Eltern soll das familiäre Band stärken. Im Falle der Scheidung soll im Bahaitum die Sorge beider Eltern fĂźr die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder erhalten bleiben. Sollte ein leiblicher Elternteil jedoch trotzdem nicht mehr auffindbar sein, so kann dessen Zustimmung ausgesetzt werden (besonders bei Adoptionen). Gleiches gilt, wenn ein leiblicher Elternteil ein Verhalten an den Tag gelegt hat, der dem normativen Wesen der elterlichen Sorge vollkommen widerspricht.
cite-note-5454. â Im Falle einer vorherigen Scheidung muss das Trennungsjahr abgelaufen und die Scheidung auch formell erledigt sein.
cite-note-5555. â Im deutschsprachigen Raum nicht mĂśglich.
cite-note-5656. â BahĂĄâuâllĂĄh: Der KitĂĄb-i-Aqdas. Das heiligste Buch. BahĂĄâĂ-Verlag, Hofheim 2000, ISBN 3-87037-339-3, Fragen und Antworten, Nr. 3.
cite-note-5757. â So etwa im gesamten deutschsprachigen Raum.
cite-note-5858. â Etwa wenn von den Bahaâi erwartet wird, alkoholische Getränke zu konsumieren oder ihren Glauben zu verbergen.
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cite-note-774. Zitiert in Stefan Wolle: Die heile Welt der Diktatur â Der groĂe Plan: Alltag und Herrschaft in der DDR 1949â1961. Links, Berlin 2013, ISBN 978-3-86153-738-0, S. 359â362, hier S. 361: Eidesformel zur sozialistischen EheschlieĂung.
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